Xylem Analytics Germany Sales GmbH & Co. KG - Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Produkten und Dienstleistungen

1    GELTUNGSBEREICH
Falls nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart gelten diese Bedingungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“) für alle Verkäufe und Dienstleistungen der Xylem Analytics Germany Sales GmbH & Co. KG (im Folgenden: "Lieferant"), falls es sich beim Käufer um einen Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung.

2    MINDESTBESTELLWERT, GÜLTIGKEIT VON ANGEBOTEN
2.1    Der Mindestbestellwert beträgt 300,00 EUR. Für Bestellungen unter diesem Mindestbestellwert behält sich der Lieferant das Recht vor, die Bestellung abzulehnen.
2.2    Angebote des Lieferanten sind freibleibend und der Lieferant behält sich das Recht vor, das Angebot jederzeit mit oder ohne vorherige Ankündigung oder einen Grund vor dessen Annahme durch den Käufer zu stornieren oder zurückzuziehen. Erstaufträge gelten nur dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt oder ausgeführt werden.

3    PRODUKTINFORMATIONEN
Sämtliche in der allgemeinen Produktdokumentation und in den Preislisten enthaltenen Informationen und Daten, sei es in elektronischer oder sonstiger Form, sind nur in dem Maße verbindlich wie im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

4    ZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN
4.1    Sämtliche Zeichnungen und technischen Unterlagen in Bezug auf das Produkt oder dessen Herstellung, die der Lieferant dem Käufer vor oder nach dem Vertragsschluss vorlegt, bleiben das Eigentum des Lieferanten.
4.2    Zeichnungen, technische Unterlagen oder sonstige technische Informationen, die der Käufer vom Lieferanten erhält, dürfen ohne die Zustimmung des Lieferanten nicht für andere als jene Zwecke verwendet werden, zu denen sie bereitgestellt wurden. Sie dürfen ohne die Zustimmung des Lieferanten nicht anderweitig verwendet oder vervielfältigt, nachgebildet, übertragen oder an Dritte kommuniziert werden.
4.3    Der Lieferant hat spätestens mit der Lieferung der Produkte die erforderlichen Informationen und Zeichnungen kostenfrei bereitzustellen, die es dem Käufer erlauben, das Produkt aufzustellen, in Betrieb zu nehmen, zu bedienen und zu warten. Diese Informationen und Zeichnungen sind in der vereinbarten Anzahl an Ausfertigungen oder mindestens mit jeweils einer Ausfertigung bereitzustellen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Produktionszeichnungen zum Produkt oder für Ersatzteile bereitzustellen.

5    KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN
5.1    Kontrollen
5.1.1    Wenn ausdrücklich vertraglich vereinbart, ist der Käufer berechtigt, die Qualität der verwendeten Materialien und die Produktteile, sowohl bei der Herstellung als auch nach Fertigstellung, durch seine bevollmächtigten Vertreter kontrollieren und prüfen zu lassen. Eine derartige Kontrolle und Prüfung ist am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit und hinsichtlich Datum und Uhrzeit nach Vereinbarung mit dem Lieferanten und auf Kosten des Käufers durchzuführen.
5.2    Prüfungen
5.2.1    Vertraglich vorgesehene Abnahmeprüfungen sind, wenn nicht anderweitig vereinbart, am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchzuführen.
5.2.2    Wenn der Vertrag keine technischen Anforderungen festlegt, sind die Prüfungen gemäß den Standardverfahren des Lieferanten durchzuführen.
5.2.3    Wenn vom Käufer rechtzeitig schriftlich erbeten, hat der Lieferant den Käufer rechtzeitig schriftlich über die Abnahmeprüfungen zu informieren, um dem Käufer die Teilnahme an den Prüfungen zu ermöglichen. Wird der Käufer bei den Abnahmeprüfungen nicht vertreten, ist dem Käufer der Prüfbericht zu übersenden, dessen Richtigkeit nicht mehr bestritten werden kann. Im Hinblick auf Standardprodukte (wie vom Lieferanten von Zeit zu Zeit definiert) wird mit dem Produkt nur eine „Produktionskarte“ geliefert, die ausweist, dass das Produkt das Prüfverfahren bestanden hat und somit abgenommen wurde. Wenn vom Käufer schriftlich und vor der Durchführung der Prüfung erbeten, wird dem Käufer ein Prüfbericht übermittelt, für den der Lieferant angemessene Zusatzkosten erheben kann.
5.2.4    Sollten die Abnahmeprüfungen zeigen, dass das Produkt nicht vertragsgemäß ist, hat der Lieferant etwaige Abweichungen unverzüglich zu beseitigen, um sicherzustellen, dass das Produkt vertragskonform ist. Auf Wunsch des Käufers sind dann neue Prüfungen durchzuführen, es sei denn, es handelt sich aus Sicht des Lieferanten um eine unerhebliche Abweichung.
5.2.5    Der Lieferant trägt sämtliche Kosten für die am Herstellungsort durchgeführten Abnahmeprüfungen. Der Käufer hat jedoch sämtliche Kosten und Aufwendungen für seine in Verbindung mit diesen Prüfungen entsandten Vertreter zu tragen. Der Käufer trägt sämtliche Kosten für vom Käufer erbetene optionale Prüfungen.

6    LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG
6.1    Die vereinbarten Lieferregelungen sind nach den INCOTERMS 2020 auszulegen. Wenn keine Lieferregelung speziell festgelegt wurde, erfolgt die Lieferung („Lieferung“) DAP (Geliefert benannter Ort), an die Anschrift des Käufers, wie in der vom Lieferanten angenommenen Bestellung angegeben. Allerdings sind die Kosten des Lieferanten für die DAP-Lieferung vom Käufer zu tragen, wie in der nachstehenden Ziffer 9.6 dargestellt.
6.2    Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind Teilleistungen erlaubt. 

7    LIEFERZEIT
7.1    Lieferzeit
Wenn die Parteien anstelle eines Liefertermins einen Lieferzeitraum festlegen, in dem die Lieferung erfolgen muss, so beginnt dieser Zeitraum mit dem Vertragsabschluss sowie dem Abschluss aller amtlichen Formalitäten, der Leistung aller mit dem Vertragsabschluss fälligen Zahlungen und der Abgabe ggf. vereinbarter Sicherheiten bzw. der Erfüllung sonstiger Vorbedingungen.
7.2    Verzug auf Seiten des Lieferanten
7.2.1    Die vom Lieferanten im Vertrag festgelegten Liefertermine und/oder Lieferzeiträume sind als Schätzung zu behandeln, wobei sich der Lieferant in angemessener Weise um eine fristgerechte Lieferung bemühen wird. Sollte der Lieferant vorhersehen, dass er nicht in der Lage sein wird, das Produkt zum Liefertermin zu liefern („Verzug“), hat der Lieferant den Käufer darüber in Kenntnis zu setzen sowie, wenn möglich, über den zu erwartenden Lieferzeitpunkt.
7.2.2    Wenn ein Verzug durch einen der unter Ziffer 13.1 genannten Umstände hervorgerufen wird oder durch eine Handlung oder Unterlassung auf Seiten des Käufers, einschließlich einer Aussetzung nach Ziffern 9.3 oder 13.1, so ist die Lieferzeit um einen den Umständen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Diese Bestimmung gilt ungeachtet dessen, ob der Grund für den Verzug vor oder nach dem vereinbarten Liefertermin eingetreten ist.
7.2.3    Im Falle eines Verzugs kann der Käufer schriftlich die Lieferung innerhalb eines angemessenen Zeitraums verlangen, der mindestens neunzig (90) Tage ab Eingang der Forderung beim Lieferanten betragen muss. Wenn der Lieferant nicht innerhalb dieser Frist liefert und dies keinem Umstand geschuldet ist, für den der Käufer verantwortlich zeichnet oder der von den Ziffern 7.3 oder 13.1 gedeckt wird, so kann der Käufer den Vertrag gegenüber dem Lieferanten in Bezug auf den Teil des Produkts schriftlich kündigen, der infolge der ausgebliebenen Lieferung des Lieferanten nicht wie von den Parteien beabsichtigt genutzt werden kann. Der Käufer ist im Falle eines Verzugs in keinem Fall berechtigt, pauschalierten Schadensersatz oder Vertragsstrafen gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. 
7.2.4    Wenn der Käufer den Vertrag wegen Verzug kündigt, hat er Anspruch auf Entschädigung für den ihm infolge des Verzugs des Lieferanten entstandenen Verlust. Die Gesamthöhe der Entschädigung, einschließlich Verzugskosten darf, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, fünf (5) Prozent des Nettokaufpreises nicht überschreiten, der dem Teil des Produkts entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag aufgelöst wird.
7.3    Annahmeverzug auf Seiten des Käufers
7.3.1    Sollte der Käufer vorhersehen, dass er nicht in der Lage sein wird, die Lieferung des Produkts zum Liefertermin anzunehmen, hat er den Lieferanten hierüber schriftlich zu informieren, den Grund anzugeben und, wenn möglich, einen Termin zu nennen, zu dem er die Lieferung annehmen kann.
7.3.2    Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, hat er dennoch den Teil des Kaufpreises zu leisten, der mit der Lieferung fällig wird, so als wenn die Lieferung erfolgt wäre. Der Lieferant hat für die Lagerung des Produkts auf Gefahr und Kosten des Käufers zu sorgen. Etwaige sonstige direkte Kosten und/oder finanzielle Belastungen, die infolge einer solchen Nichtabnahme der Lieferung entstehen, sind vom Käufer zu tragen. Der Lieferant hat das Produkt, wenn vom Käufer schriftlich verlangt, im Namen und auf Kosten des Käufers zu versichern.
7.3.3    Insofern der Annahmeverzug durch den Käufer nicht durch einen der in Ziffer 13.1 bezeichneten Umstände bedingt ist, kann der Lieferant den Käufer auffordern, die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist abzunehmen.
7.3.4    Sollte der Käufer die Lieferung aus einem Grund, für den der Lieferant nicht verantwortlich zeichnet, nicht innerhalb dieser Frist annehmen, kann der Lieferant den Vertrag im Ganzen oder teilweise schriftlich kündigen. Der Lieferant hat dann Anspruch auf Entschädigung für den ihm infolge des Annahmeverzugs des Käufers entstandenen Schaden.

8    ÄNDERUNGEN UND VERTRAGSAUFHEBUNG
8.1    Sollte der Käufer eine Vertragsänderung wünschen und der Lieferant akzeptiert eine solche Änderung (wobei die Annahme nicht ungerechtfertigt zu verweigern ist), wird die Änderung als ein neuer Vertrag betrachtet, der den Lieferanten berechtigt, die Lieferzeit neu anzusetzen, die dann mit dem Datum der schriftlichen Annahme der Änderung durch den Lieferanten beginnt.
8.2    Etwaige Zusatzkosten infolge der Änderungen gehen, zusätzlich zum Kaufpreis, zu Lasten des Käufers.
8.3    Sollte der Käufer den Vertrag ohne Berechtigung im Ganzen oder teilweise beenden, hat der Käufer dem Lieferanten, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, (i) sämtliche Kosten und Aufwendungen zu erstatten, die dem Lieferanten bis einschließlich dem Aufhebungsdatum entstanden sind sowie (ii) etwaige Zusatzkosten und Aufwendungen, die infolge der Aufhebung erwachsen.

9    PREISE UND ZAHLUNG
9.1    Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich festgelegt, ist der Kaufpreis der in der Preisliste des Lieferanten zum Liefertermin bezeichnete Preis für diese Produkte. Bei Inlandsverkäufen sind Zahlungen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum in der vertraglich festgelegten Währung zu leisten, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbringt der Käufer die vollständige Zahlung per telegrafischer Überweisung in der vertraglich festgelegten Währung vor der Lieferung, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart. 
9.2    Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich dem Konto des Lieferanten gutgeschrieben wurde.
9.3    Sollte der Käufer es versäumen, bis zum festgelegten Termin zu bezahlen, ist der Lieferant berechtigt, vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen zu verlangen. Der Zinssatz beträgt neun (9) Prozentpunkte über dem Basiszinsatz nach § 288 Abs, 2 BGB. Die Geltendmachung von weitergehenden Verzugsschäden und von gesetzlichen Fälligkeitszinsen (§§ 352, 353 HGB) behält der Lieferant sich vor.
9.4    Im Falle eines Zahlungsverzugs des Käufers kann der Lieferant im Übrigen seine Vertragserfüllung bis zum vollständigen Zahlungserhalt aussetzen.
9.5    Ungeachtet sonstiger Rechte zur Kündigung des Vertrages nach anderen Abschnitten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag schriftlich gegenüber dem Käufer zu kündigen und Ersatzansprüche für den eingetretenen Schaden geltend zu machen, sollte der Käufer den fälligen Betrag nicht innerhalb von drei (3) Monaten ab Rechnungsstellung bezahlt.
9.6    Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise frei Frachtführer (FCA) ab Werk des Lieferanten und schließen die Transportkosten oder Gebühren in Bezug auf den Transport aus, wenn die Lieferung DAP gemäß der vorstehenden Ziffer 6.1 erfolgt. Das bedeutet, dass der Käufer den Lieferanten neben dem Kaufpreis auch für sämtliche Transportkosten und Gebühren entschädigen muss, wie in der Rechnung des Lieferanten an den Käufer ausgewiesen, ungeachtet dass die Lieferung DAP (geliefert gem. benanntem Bestimmungsort) erfolgt. Die Preise des Lieferanten schließen Sonderverpackungen nicht mit ein, sofern mit dem Lieferanten nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Sämtliche Kosten und Steuern für Verpackungen sind vom Käufer als Zusatzkosten zu tragen. Änderungen von Kosten und Gebühren bleiben ohne Benachrichtigung vorbehalten.
9.7    Der Preis für die Produkte umfasst keine anwendbaren Umsatz-, Waren-, Dienstleistungs-, Mehrwertsteuern oder andere Zölle, Tarife, Einfuhrskosten oder sonstige staatliche Abgaben. Der Käufer ist für die Bezahlung aller derartigen Steuern und Abgaben verantwortlich.
9.8    Sollten sich die finanziellen Umstände des Käufers während der Vertragserfüllung so verändern, dass der Lieferant nach Treu und Glauben und in Anwendung banküblicher Maßstäbe die rechtzeitige Zahlung gefährdet sieht, oder sollte ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Käufers eintreten oder sollte der Käufer es unterlassen, Zahlungen gemäß den mit dem Lieferanten bestehenden Vertragsbedingungen zu leisten, so ist der Lieferant nicht verpflichtet, die Vertragserfüllung fortzusetzen und kann eine auf dem Transport befindliche Ware stoppen und zurückhalten oder die Lieferung von Waren ablehnen, es sei denn, es wird durch den Käufer eine Vorleistung in bar oder eine ausreichende Sicherheit erbracht.
9.9    Sollte der Käufer es versäumen, die Vorleistung vorzunehmen oder dem Lieferanten eine ausreichende Sicherheit bereitzustellen, hat der Lieferant das Recht, die Zahlung des vollständigen Vertragspreises für abgeschlossene und in Bearbeitung befindliche Arbeiten zu verlangen.
9.10    Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug geraten, hat der Käufer dem Lieferanten unverzüglich sämtliche ausstehenden Beträge für alle an den Käufer erbrachten Lieferungen, ungeachtet der Bedingungen für die Lieferungen und ob die besagten Lieferungen gemäß diesem Vertrag oder eines sonstigen Kaufvertrages zwischen dem Lieferanten oder eines seiner verbundenen Unternehmen und dem Käufer erfolgt sind, zu bezahlen, und der Lieferant kann jegliche nachfolgenden Lieferungen bis zur Begleichung des vollständigen Betrages zurückhalten. Die Annahme eines geringeren Betrages als der vollständigen Zahlung durch den Lieferanten gilt nicht als ein Verzicht auf den Anspruch auf vollständige Kaufpreiszahlung oder etwaige weitere Ansprüche des Lieferanten. 

10    EIGENTUMSVORBEHALT
10.1    Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Forderungen Xylems – bei der Begebung von Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung – Eigentum von Xylem. Diese Liefergegenstände bzw. die gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, ebenfalls vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände, werden nachfolgend "Vorbehaltsware" genannt. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch zur Sicherung für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand entstehen. 
10.2    Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Lieferanten, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, dass der Lieferant als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren durch den Käufer, steht dem Lieferanten das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Die neue Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer dem Lieferanten bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand der Sache in dem Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferanten. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 10.1.
10.3    Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, er hat mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, und die Forderungen aus dem Weiterverkauf gehen gemäß Ziffern 10.4 und 10.6 auf den Lieferanten über. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer hat ferner die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere von Interventionsprozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.
10.4    Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Forderung des Lieferanten wie die Vorbehaltsware. Werden Forderungen in ein zwischen dem Käufer und dessen Abnehmer vereinbartes Kontokorrentverhältnis eingestellt, bezieht sich die Abtretung ggf. auf den Saldo in Höhe der Forderungen aus der Weiterveräußerung.
10.5    Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferant Miteigentumsrechte gemäß Ziffer 10.2 zustehen, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
10.6    Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages im Sinne des § 651 BGB verwendet, so gilt für die Forderung aus diesem Vertrage die Ziffer 10.4 entsprechend.
10.7    Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung und/oder -bearbeitung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf durch den Lieferanten einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf Verlangen des Lieferanten ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an den Lieferanten zu unterrichten und dem Lieferanten die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
10.8    Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als zehn (10) Prozent, ist dem Lieferanten auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von    Sicherungen nach eigener Wahl des Lieferanten verpflichtet.
10.9    Bei Verletzung der Bedingungen über den Eigentumsvorbehalt ist der Lieferant berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen, Vorauszahlungen und Sicherheit zu fordern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche.
10.10    Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierzu die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

11    GEWÄHRLEISTUNG, PFLICHTEN DES KÄUFERS BEZÜGLICH GEWÄHRLEISTUNG, AUFWENDUNGSERSATZ, HAFTUNG
11.1    Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (inklusive Falsch-/Minderlieferung, fehlerhafte Montage oder ähnliche Leistungen sowie fehlerhafte Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, vorbehaltlich abweichender oder ergänzender Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften des Lieferantenregresses, außer die mangelhafte Produkte wurde durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet und nur sofern nicht anderweitig ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
11.2    Der Lieferant gewährleistet ausschließlich, dass die Ware, die bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit hat, und sich für die in dem Vertrag ausdrücklich vereinbarte Verwendung Voraussetzung eignet (z.B. Festlegung in den Produktspezifikationen oder in der Produktbeschreibung). Soweit Anforderungen hinsichtlich eines bestimmten Merkmals der Produkte vereinbart wurden, schließt dies andere Anforderungen bezogen auf das Merkmal aus, auch wenn diese den objektiven Anforderungen an den Vertragsgegenstand entsprechen würden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Lieferanten stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Produkte dar. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt der Lieferant keine Haftung.
11.3    Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware sind dem Lieferanten die Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Ankunft am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nach Anlieferung nicht erkennbar war, sind dem Lieferanten die Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen nach Entdeckung anzuzeigen. Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit sind ausgeschlossen, wenn er die rechtzeitige Untersuchung oder Anzeige versäumt. Der Käufer hat zudem Beweise in geeigneter Form zu sichern und dem Lieferanten auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung zu geben.
11.4    Der Käufer hat den Lieferanten unverzüglich über jede Mängelanzeige eines seiner Kunden in Bezug auf die Leistungen des Lieferanten zu informieren. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat er keine Mängelansprüche gegen den Lieferanten. 
11.5    Sollte die Ware Mängel aufweisen, kann der Lieferant nach seiner Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz leisten. Erst wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht nur um unerhebliche Mängel handelt, ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. § 478 BGB bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nach Maßgabe von Ziffer 11.8 zu.
11.6    Ansprüche wegen Mängeln verjähren in zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang. Für Rechtsmängel gilt Entsprechendes. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen    garantierter Eigenschaften,    bei    Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. §§ 438 Abs. 3, 479 und 634 a Abs. 3 BGB bleiben unberührt.
11.7    Hinsichtlich etwaiger Ersatzleistungen und Nachbesserungsarbeiten gilt eine Gewährleistungsfrist von drei (3) Monaten ab Lieferung bzw. Ausführung der Leistung, die aber mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Leistung läuft.
11.8    Der Lieferant haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haftet der Lieferant unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Lieferant nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer in besonderem Maße vertrauen darf, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
11.9    Ansprüche auf Ersatz von Schäden aller Art, die infolge unsachgemäßer Behandlung, Veränderung, Montage und/oder Bedienung der Liefergegenstände oder durch fehlerhafte Beratung oder Einweisung durch den Käufer entstehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant hat sie zu vertreten. Der Lieferant haftet zudem nicht für Schäden an Produkten, die der Käufer gefertigt hat oder für Produkte, bei denen Produkte des Käufers einen Bestandteil bilden.
11.10    Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer 11 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
11.11    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen des Lieferanten.
11.12    Ausgenommen von der Gewährleistung ist natürliche Abnutzung und Verschleiß, sämtliche Verschleißteile sowie durch Transport oder unsachgemäße Lagerung verursachte Schäden.

12    VERTRAULICHKEIT
Die Parteien vereinbaren, dass Informationen, die sie voneinander in Verbindung mit dem Vertrag erhalten und die offensichtlich oder angesichts ihres Inhalts nach vernünftigem Ermessen als vertraulich zu verstehen sind, von der empfangenden Partei nicht ohne die schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei an Dritte weitergegeben werden dürfen, ausgenommen in dem Maße wie (i) dies für die empfangende Vertragspartei zur Ausübung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Vertrag erforderlich ist, (ii) die Informationen bereits öffentlich zugänglich sind oder - ohne Verletzung dieses Vertrages - später öffentlich zugänglich werden, (iii) die Informationen der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren, was durch bereits vor dem Empfangsdatum bestandene schriftliche Aufzeichnungen belegt ist, (iv) die Informationen von der empfangenden Vertragspartei nachträglich, rechtmäßig von einem oder mehreren Dritten erlangt werden oder (v) die Informationen vor der Offenlegung von der empfangenden Partei eigenständig erlangt wurden.

13    HÖHERE GEWALT
13.1    Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie deren Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskämpfe und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Pandemie, Brand, Erdbeben, Naturkatastrophen, höhere Gewalt, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Handlungen von Regierungen, Streiks, Aussperrungen, Einschränkungen des Energieverbrauchs sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch Nachunternehmer („Höhere Gewalt“).
13.2    Die sich auf Höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines derartigen Umstands in Kenntnis zu setzen.
13.3    Wenn Höhere Gewalt den Käufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindert, hat er den Lieferanten für angefallene Kosten zur Sicherung und dem Schutz des Produkts zu entschädigen.
13.4    Ungeachtet    der    sonstigen, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Auswirkungen hat jede Partei das Recht, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Aussetzung der Vertragserfüllung nach dieser Ziffer 13 länger als sechs (6) Monate andauert.
13.5    Wenn der Käufer den Vertrag aufgrund Höherer Gewalt vom Vertrag zurücktritt, hat der Käufer dem Lieferanten, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, (i) sämtliche Kosten und Aufwendungen zu erstatten, die dem Lieferanten bis einschließlich dem Rücktrittsdatum entstanden sind sowie (ii) etwaige Zusatzkosten und Aufwendungen, die infolge des Rücktritts erwachsen.

14    ABTRETUNG
Der Käufer darf den Vertrag oder eine Beteiligung daran oder hiernach zahlbare Beträge nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten abtreten oder übertragen und eine derartige, ohne Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Abtretung wäre nichtig. Der Lieferant darf seine Rechte und/oder Pflichten im Ganzen oder teilweise an ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG abtreten. Der Lieferant hat den Käufer über eine derartige Abtretung oder Weitergabe in Kenntnis zu setzen.

15    UNWIRKSAMKEIT
15.1    Falls eine Vorschrift dieses Vertrages rechtswidrig, unwirksam oder nicht vor einem zuständigen Gericht durchsetzbar ist, hat diese Vorschrift keine Auswirkungen auf die anderen Vorschriften dieses Vertrages.
15.2    Die rechtswidrige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Vorschrift gilt als durch eine geeignete rechtmäßige Vorschrift ersetzt, die der Bestimmung der rechtswidrigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Vorschrift so nah wie möglich kommt.
15.3    Dasselbe soll gelten, falls die Parteien vergessen haben, eine Angelegenheit in diesem Vertrag zu regeln.

16    DATENSPEICHERUNG
Der Lieferant und alle anderen Unternehmen, die zu dem Konzern des Lieferanten gehören, sind berechtigt, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Daten in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz und der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung  (DSGVO) zu verarbeiten, zu speichern und diese innerhalb des Konzerns weiterzugeben.

17    AUSFUHRBESTIMMUNGEN
Wenn Produkte an den Käufer geliefert werden, die Ausfuhrkontrollgesetzen    und    Bestimmungen    internationaler
Organisationen oder eines Landes unterliegen, einschließlich ohne darauf beschränkt zu sein den Vereinten Nationen und den US- amerikanischen Import- und Exportvorschriften, so darf der Käufer diese Produkte nur unter Einhaltung diese Gesetze und Bestimmungen exportieren oder re-exportieren. Die Rechte und Verpflichtungen des Käufers nach dieser Ziffer 17 haben auch nach Ablauf oder vorzeitiger Beendigung dieses Vertrages Bestand.

18    STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT
18.1    Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die aus oder in Verbindung mit diesem Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer erwachsen, ist Weilheim (Deutschland). Es steht allerdings im Ermessen des Lieferanten, Gerichtsverfahren auch am Geschäftssitz des Käufers einzuleiten.
18.2    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der UN-Konvention über den internationalen Kauf und Verkauf von Waren (CISG) und sonstigen Einheitsrechts.

(Stand: März 2025)

 

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