7.1 Lieferzeit
Wenn die Parteien anstelle eines Liefertermins einen Lieferzeitraum festlegen, in dem die Lieferung erfolgen muss, so beginnt dieser Zeitraum mit dem Vertragsabschluss sowie dem Abschluss aller amtlichen Formalitäten, der Leistung aller mit dem Vertragsabschluss fälligen Zahlungen und der Abgabe ggf. vereinbarter Sicherheiten bzw. der Erfüllung sonstiger Vorbedingungen.
7.2 Verzug auf Seiten des Lieferanten
7.2.1 Die vom Lieferanten im Vertrag festgelegten Lieferzeiträume sind als Schätzung zu behandeln, wobei sich der Lieferant in angemessener Weise um eine fristgerechte Lieferung bemühen wird. Sollte der Lieferant vorhersehen, dass er nicht in der Lage sein wird, das Produkt zum Liefertermin zu liefern („Verzug“), hat der Lieferant den Käufer darüber in Kenntnis zu setzen sowie, wenn möglich, über den erwarteten Lieferzeitpunkt.
7.2.2 Wenn ein Verzug durch einen der unter Ziffer 14 genannten Umstände hervorgerufen wird oder durch eine Handlung oder Unterlassung auf Seiten des Käufers, einschließlich einer Aussetzung nach Ziffer 9.4 oder 14, so ist die Lieferzeit um einen den Umständen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Diese Bestimmung gilt ungeachtet ob der Grund für den Verzug vor oder nach dem vereinbarten Liefertermin eingetreten ist.
7.2.3 Im Falle eines Verzugs kann der Käufer schriftlich die Lieferung innerhalb eines letzten angemessenen Zeitraums verlangen, der mindestens neunzig (90) Tage ab Eingang der Forderung beim Lieferanten betragen muss. Wenn der Lieferant nicht inner- halb dieser letzten Frist liefert und dies keinem Umstand geschuldet ist, für den der Käufer verantwortlich zeichnet oder der von den Ziffern 7.3 oder 14 gedeckt wird, so kann der Käufer den Vertrag gegenüber dem Lieferanten in Bezug auf den Teil des Produkts schriftlich kündigen, der infolge der ausgebliebenen Lieferung des Lieferanten nicht wie von den Parteien beabsichtigt genutzt werden kann. Der Käufer ist im Falle eines Verzugs in keinem Fall berechtigt, pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen.
7.3 Verzug auf Seiten des Käufers
7.3.1 Sollte der Käufer vorhersehen, dass er nicht in der Lage sein wird, die Lieferung des Produkts zum Liefertermin anzunehmen, hat er den Lieferanten hierüber schrift- lich zu informieren, den Grund anzugeben und, wenn möglich, einen Termin zu nen- nen, zu dem er die Lieferung annehmen kann.
7.3.2 Sollte der Käufer die Lieferung aus irgendeinem Grund zum Lieferzeitpunkt nicht annehmen, hat er dennoch den Teil des Kaufpreises zu leisten, der mit der Lieferung fällig wird, so als wenn die Lieferung erfolgt wäre. Der Lieferant hat für die Lagerung des Produkts auf Gefahr und Kosten des Käufers zu sorgen. Etwaige sonstige direkte Kosten und/oder finanzielle Belastungen, die infolge einer solchen Nichtabnahme der Lieferung entstehen, sind vom Käufer zu tragen. Der Lieferant hat das Produkt, wenn vom Käufer schriftlich verlangt, im Namen und auf Kosten des Käufers zu versichern.
7.3.3 Insofern die Nichtabnahme der Lieferung durch den Käufer nicht durch einen der in Ziffer 14 bezeichneten Umstände bedingt ist, kann der Lieferant den Käufer auffordern, die Lieferung innerhalb einer letzten angemessenen Frist anzunehmen.
7.3.4 Sollte der Käufer die Lieferung aus einem Grund, für den der Lieferant nicht ver- antwortlich zeichnet, nicht innerhalb dieser Frist annehmen, kann der Lieferant den Vertrag im Ganzen oder teilweise schriftlich kündigen. Der Lieferant hat dann Anspruch auf Entschädigung für den ihm infolge des Verzugs des Käufers entstandenen Schaden. Die Höhe der Entschädigung darf den Kaufpreis nicht überschreiten, der dem Teil des Produkts entspricht, aufgrund dessen der Vertrag aufgelöst wird.